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Satzung

Satzung des Adalbert Stifter Vereins, München

Beschlossen am 2.7.2021 in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Adalbert Stifter Verein e.V.“. Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist es, das kulturelle Erbe und die schöpferischen Kräfte der Deutschen aus Böhmen, Mähren und Schlesien zu sammeln, die wissenschaftliche und künstlerische Tradition der Sudetenländer als Teil der deutschen und europäischen Kultur weiterzutragen und insbesondere in den deutsch-tschechischen Kulturaustausch einzubringen.

(2) Der Verein verfolgt seinen Zweck insbesondere durch:
Förderung künstlerischer und literarischer Tätigkeit,
- Kulturwissenschaftliche Forschungsvorhaben,
- Vorträge, Lesungen, Kolloquien, Ausstellungen und andere öffentliche Veranstaltungen,
- Erhalt und Ausbau einer Bibliothek.

(3) Die Verwirklichung des Satzungszweckes soll von der Geschäftsstelle in Form eines Kulturinstituts wahrgenommen werden.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen besonders begünstigt werden.

 

§ 3 Organe

Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand, 3. das Kuratorium.

 

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des BGB. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder sowie je ein Vertreter/eine Vertreterin der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über die Satzung,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und das Jahresprogramm,
- Genehmigung des Kassenberichts,
- Entlastung des Vorstands,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Berufungsinstanz gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(4) Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich geladen und zwar mindestens vier Wochen vorher.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Satzungsänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder.

(6) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift auf-zunehmen. Sie ist vom Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/Stellvertreterin, dem/der Schriftführer/Schriftführerin und dem/der Kassenwart/ Kassenwartin;
- dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin des Vereins.

(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Der/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist zugleich Direktor/Direktorin des Kulturinstituts.

(3) Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Scheidet während dieser Zeit eines der Vorstandsmitglieder aus, erfolgt die Wahl seines/seiner Nachfolgers/Nachfolgerin bei der nächsten Mitgliederversammlung.

(4) Der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter/Stellvertreterin vertreten jeder für sich allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich, der/die Schriftführer/Stellvertreterin und Kassenwart/Kassenwartin gemeinsam. Im Innenverhältnis werden der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden, der/die Schriftführer/Schriftführerin gemeinsam mit dem/der Kassenwart/Kassenwartin nur bei Verhinderung des/der stellvertretenden Vorsitzenden tätig.

(5) Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Der Vorstand wird von seinem/seiner Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet und kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Abwesenheit die des/der Stellvertreters/Stellvertreterin.

(6) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresprogramms,
- Kenntnisnahme des Verwendungsnachweises und der erforderlichen Berichte,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Anstellung des Personals ab Vergütungsgruppe TvöD 13 aufwärts,
- Information der Mitgliederversammlung über personelle Veränderungen,
- Berufung der Kuratoriumsmitglieder,
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 6 Kuratorium

(1) Das Kuratorium wird auf Vorschlag des Vorstands für jeweils 3 Jahre berufen.

(2) Im Kuratorium sollen Institutionen aus Deutschland, Tschechien und Österreich vertreten sein, die dem Vereinszweck förderlich sind, zum Beispiel:
Adalbert-Stifter-Institut Linz,
Bohemistik- bzw. Slavistik-Lehrstuhl einer deutschen Universität,
Collegium Carolinum,
Germanistik-Lehrstuhl einer tschechischen Universität,
Goethe-Institut,
Haus des Deutschen Ostens, München,
Künstlergilde Esslingen,
Sudetendeutsches Institut,
Sudetendeutsche Landsmannschaft,
Sudetendeutsches Musikinstitut,
Tschechische Zentren.
Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Personen und Institutionen bis zu einer Höchstzahl von 15 Mitgliedern in das Kuratorium berufen.

(3) Die Kuratoriumsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen/eine Kuratoriumsvorsitzenden/Kuratoriumsvorsitzende.

(4) Das Kuratorium hat die Aufgabe, die Geschäftsführung bzw. den/die Direktor/Direktorin des Kulturinstituts bei der Programmgestaltung zu beraten. Es wird einmal jährlich einberufen.

 

§ 7 Auflösung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Sudetendeutsche Stiftung, Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 96 BVFG zu verwenden hat.

(2) Alle im Eigentum des Bundes stehenden oder vom Bund leihweise überlassenen Objekte dinglichen Kulturguts, Sammlungs- oder Einrichtungsgegenstände werden im Falle der Vereinsauflösung diesem vollständig zurückgegeben.

(3) Die Bibliothek des Adalbert Stifter Vereins verbleibt als Bestandteil der wissenschaftlichen Bibliothek im Sudetendeutschen Haus.

(4) Die Vereinsauflösung bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder.

 

§ 8 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet aufgrund eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Eine Ablehnung muss auf Verlangen begründet werden. Die Mitglieder arbeiten nach Kräften an der Erfüllung des Vereinszweckes mit. Sie zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Die Mitglieder können bei Veröffentlichungen des Vereins und bei öffentlichen Veranstaltungen Vergünstigungen beanspruchen.

(3) Das Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt: 1. durch Austritt, 2. durch Ausschluss auf Vorstandsbeschluss. Dieser kann nur aufgrund a) vereinsschädigenden Verhaltens, b) Beitragsrückstand von mindestens zwei Jahren erfolgen.

(4) Gegen den Ausschluss und die Ablehnung der Aufnahme steht eine Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

(5) Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder des Vereins wählen, die alle Rechte wirklicher Mitglieder genießen und von der Verpflichtung der Beitragszahlung befreit sind.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.

Beschlossen am 2.7.2021

Eingetragen in das Registergericht München am 27.08.2021

Gez. Dr. Peter Becher, Vorsitzender des ASV

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